Kinder und Ehepartner können im Praxisalltag nicht nur emotional unterstützen, sondern auch finanziell zur Entlastung beitragen. Richtig eingesetzt, lassen sich durch clevere Modelle mehrere Tausend Euro im Jahr an Steuern sparen – ganz legal und vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
In vielen Praxen packt die Familie ohnehin mit an – sei es durch kleine Aushilfstätigkeiten, Botengänge, Social Media oder digitale Aufgaben. Doch was oft informell passiert, kann auch vertraglich sauber geregelt und steuerlich geltend gemacht werden.
Die Idee dahinter:
Wenn Ihr Kind (z. B. als Schüler:in oder Student:in) offiziell für Ihre Praxis arbeitet, dürfen Sie ein Gehalt zahlen – und dieses als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Gleichzeitig bleibt das Einkommen des Kindes oft steuerfrei.
Beschäftigung des Kindes (ab 14 Jahren)
Kinder dürfen leichte, altersgerechte Tätigkeiten übernehmen. Beispiele:
Vertragliche Grundlage
Wichtig: Es muss ein echter Arbeitsvertrag bestehen – mit klarer Aufgabenbeschreibung, Stundenzahl, angemessener Bezahlung und Nachweis der geleisteten Arbeit (z. B. Stundenzettel).
Steuerliche Wirkung
Das gezahlte Gehalt ist für die Praxis eine Betriebsausgabe und reduziert den Gewinn – und damit Ihre Steuerlast. Gleichzeitig bleibt das Einkommen beim Kind bis zur steuerlichen Grundfreibetragsgrenze steuerfrei (aktuell ca. 11.604 € pro Jahr, Stand 2025).
Neben den Kindern kann auch der Ehepartner offiziell angestellt werden – etwa für:
Vorteil: Sie verlagern Einkommen von Ihrem eigenen hohen Steuersatz auf den (oft) niedrigeren Steuersatz des Partners – das spart zusätzlich Steuern.
Damit das Modell nicht als „Gestaltungsmissbrauch“ gewertet wird, müssen folgende Punkte beachtet werden:
Mit der richtigen Strategie wird Ihre Familie zum Teil Ihrer finanziellen Planung. Das stärkt nicht nur Ihre Praxis, sondern auch Ihre Kinder und Angehörigen – denn sie lernen Verantwortung, verdienen eigenes Geld und unterstützen aktiv.
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